Die Reorganisation der beiden Kammern
1.) Das Herrenhaus
Das Herrenhaus setzt sich zu einem Gutteil aus Personen zusammen, denen vom König erblich(!) die Zugehörigkeit zum Herrenhaus verliehen wurde. Das Herrenhaus ist beschlußfähig, wenn 60 Mitglieder anwesend sind.
2.) Das Abgeordnetenhaus
Das Abgeordnetenhaus setzt sich zusammen aus Abgeordneten, die aus mittelbaren Wahlen in gesetzlich festgelegten Wahlbezirken Preußens hervorgegangen sind. Das Abgeordnetenhaus ist beschlußfähig, wenn 217 Mitglieder anwesend sind. Dem Abgeordnetenhaus obliegt die Feststellung darüber, ob seine Konstituierung rechtmäßig erfolgt ist.