Was ist zu tun?
1) Ermittlung der Rechtsträgernachfolger der erblichen Mitglieder des Herrenhauses und Kontaktaufnahme zu diesen.
2) Rekonstruktion der Wahlbezirke zur Abgeordnetenhaus-Wahl, Einrichtung von interimistischen Wahlkommissionen in diesen, Ermittlung der Wahlberechtigten, Durchführung von Wahlen. Die Zahl der Abgeordneten pro Wahlbezirk ist gesetzlich vorgeschrieben – nach unserem Verständnis bedarf es keiner landesweiten Wahlen, sondern es genügt, wenn ausreichend Wahlbezirke organisiert werden um die erforderlichen 217 Abgeordneten zusammen zu bekommen.
3) Verfassungskonforme Einberufung des Landtags.
Eigentlich ganz einfach, oder?