Die Berufung des Landtags
Die Berufung des Landtags ist ausschließliches Recht des Königs. Teilnahme an Landtagen, die nicht vom König berufen wurden, sind als Hochverrath strafbar. Einzige Ausnahme: Wenn der Landtag über die Notwendigkeit der Regentschaft zu beschließen hat, ist dieser von demjenigen Agnaten zu berufen, der der Krone am nächsten steht (Artikel56 der Verfassungsurkunde).
Die Feststellung der Notwendigkeit und Wahl eines Regenten
Die Feststellung der Notwendigkeit der Regentschaft wird vom Landtag in vereiniger Sitzung beider Kammern festgestellt. Dann kann ein Regent in vereinigter Sitzung von Herrenhaus und Abgeordnetenhaus erwählt werden (Artikel 57 der Verfassungsurkunde).
Beschlußfähigkeit des Landtags
Zur Beschlußfähigkeit des Landtags bedarf es
60 Mitglieder des Herrenhauses
217 Abgeordneter des Abgeordnetenhauses
Daraus folgt, dass es 277 Mitglieder des Landtags bedarf, um einen Regenten mit einfacher Mehrheit (=139 Stimmen) zu erwählen und legitim einzusetzen.