Der Landtag Preußens besteht aus zwei Kammern
1.) Das Herrenhaus
2.) Das Abgeordnetenhaus
Diese beiden Kammern haben gem. Artikel 57 der Verfassungsurkunde einen Regenten zu erwählen, wenn der König dauerhaft an der Regierung verhindert ist und kein volljähriger Agnat vorhanden ist. Zwar ist ein volljähriger Agnat vorhanden, jedoch ist auch dieser dauerhaft an der Regierung gehindert (Status Kriegsgefangenschaft).