�Sehr geehrte Damen und Herren,
namens und im Auftrag von Eltern, die nicht benannt sein mögen, unterrichte ich Sie wie folgt:
Nach mehr als schmerzlichen Erfahrungen in zwei Diktaturen mit Indoktrination und Politisierung der Jugend ist die Neutralitätspflicht der Schulen eine besondere Aufgabe der Lehrer.
Dem tragen entsprechende Beamtengesetze und auch das Schulrecht Rechnung.
Beamte unterliegen deshalb von Verfassungs wegen auch Einschränkungen, die auf die besonderen Anforderungen ihres Berufs zurückzuführen sind. Das zeigt sich beispielhaft an der Frage politischer Betätigung.
Grundlagen des Beamtenverhältnisses sind die ausschließliche Bindung an Recht und Gesetz, Neutralität und Unabhängigkeit von politischen und wirtschaftlichen Einflüssen, das Handeln ohne Ansehen der Person. „Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei;“ so § 60 BBG und § 33 Beamtenstatusgesetz für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes, der Länder und der Kommunen. Entsprechend gilt auch der Diensteid dem Grundgesetz und den geltenden Gesetzen, §§ 64 BBG, 38 Beamtenstatusgesetz - nicht der Regierung, nicht einer Partei, schon gar nicht einer Person.
Beamtinnen und Beamte können sich politisch betätigen, sich für eine - nicht verfassungswidrige - Partei engagieren und auch ein Mandat anstreben - und sie können ihre politische Meinung äußern - aber außerhalb des Dienstes. Konsequenter weise haben sie „bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben“; so § 60 Abs. 2 BBG, § 33 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz.
Private Meinung und dienstliches Handeln müssen immer getrennt bleiben. Der Grundsatz steht, dass jeder Einfluss der persönlichen Überzeugungen auf das berufliche Handeln und auf Entscheidungen mit dem Neutralitätsgebot unvereinbar ist. Nicht zuletzt gebietet das Gleichbehandlungsgebot, dass vergleichbare Sachverhalte gleich behandelt werden. Es gibt vor den Verwaltungsgerichten durchaus funktionierende Mechanismen, die für Transparenz sorgen und Missbräuche aufdecken können. Wenn Beamte und Lehrer meinen, politisch aktiv werden zu müssen, so sind sie auf das Tätigkeitsfeld in Parteien oder Mandatsübernahme verwiesen.
In keinem Fall - und das ist auch im SchulG normiert - darf die politische Willensbildung von Kindern beeinflusst werden:
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) - Auszüge -
§ 57
Lehrerinnen und Lehrer
(4) Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.
Wenn für die Schülerdemonstrationen aktiv geworben wird, ist nicht nur die Schulpflicht betroffen, sondern es wird eine GRÜNENparteinahme impliziert.
Dagegen werden die Eltern weiter mit allen rechtlichen Mitteln vorgehen, wenn die gebotene Zurückhaltung nicht wieder einkehren sollte.
Dr. iur. B. Scholze
Krüsbreede 25
48157 Münster